Ärztliches Berufsrecht

Beschluss des OVG NRW vom 03.02.2020, 13 A 296/19

Der betroffene Arzt hatte sich nach der nunmehr bestätigten Auffassung des OVG NRW mit mehreren Steuerhinterziehungen in einen schwerwiegenden Widerspruch zum Berufsbild eines Arztes begeben.
Nachdem der Arzt einen Strafbefehl für die Steuerhinterziehungen von Einkommenssteuer in dem Zeitraum von 2004 bis 2007 und 2010 bis 2012 erhalten und akzeptiert hatte, widerrief die Approbationsbehörde seine ärztliche Approbation. Die dagegen gerichtete Klage des Arztes blieb auch in der zweiten Instanz vor dem OVG NRW erfolglos. Insbesondere wurde er nicht damit gehört, dass sein Fehlverhalten keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Arzt-Patienten Verhältnis gehabt hätte. Durch die gravierenden Straftaten habe der Arzt das für die Ausübung seines Berufs notwendige Vertrauen verloren. Ein Gewinnstreben um jeden Preis, welches sich in der fortgesetzten Einkommenssteuerhinterziehung zeige, stehe im Widerspruch zum Berufsbild des Arztes. In der zweiten Instanz bestätigte das OVG NRW die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs und führte dazu aus, dass nicht jedes Steuervergehen die Annahme der Unwürdigkeit des Arztes rechtfertige. Der Fall liege jedoch anders, wenn sich ein Arzt im eigenen finanziellen Interesse in einem erheblichen Maße über strafbare, im Interesse der Allgemeinheit bestehenden Bestimmungen hinwegsetze.

 

Mehrere Steuerhinterziehungen mit einem Gesamtschaden von 155.000,00 € rechtfertigen den Widerruf der Approbation eines Arztes

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