Bescheinigungen über Corona-Antigentests sind Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 277 StGB. Die strafbare Fälschung solcher Zeugnisse kann jedoch nur durch Personen erfolgen, die taugliche Täter im Sinne des § 277 StGB sind. Wurde eine mögliche Fälschungstat vor dem 24.11.2021 begangen, und war der bzw. die Angeschuldigte zu diesem Zeitpunkt kein(e) taugliche(r) Täter(in) im Sinne des § 277 StGB a.F., hat er bzw. sie sich weder wegen der Fälschung von Gesundheitszeugnissen noch wegen Urkundenfälschung (nach § 267 StGB) strafbar gemacht. |