Nach dieser Entscheidung können Ärzte nunmehr erfolgreich gegen Einträge auf Bewertungsportalen vorgehen, wenn diese Falschbehauptungen enthalten. Dies hat das Landgericht München entschieden. Gegenstand dieser Grundsatzentscheidung war der Fall eines Zahnarztes, über den das Bewertungsportal Jameda einen Eintrag veröffentlicht hatte. Darin waren die Einträge über den Zahnarzt „nicht zu empfehlen“ und zweimal die Note 5 in den Kategorien Behandlung und Vertrauensverhältnis enthalten. Weiter war in dem Eintrag vermerkt, dass der betroffene Zahnarzt einem Patienten eine zu hohe und zu runde Krone eingesetzt haben soll. Der Zahnarzt konnte jedoch nicht nachvollziehen, dass es je einen Patienten in seiner Praxis mit diesem Beschwerdebild gegeben hat. Er forderte deshalb Jameda auf, diesen Beitrag zu löschen. Jameda lehnte den Wunsch des Zahnarztes mit der Begründung ab, dass der eintragende Nutzer (also der Patient) auf Nachfrage von Jameda seine Bewertung per Email bestätigt habe. Der Zahnarzt erhielt von Jameda keine persönlichen Angaben über den Nutzer unter Verweis auf den Datenschutz. Jameda verwies den Zahnarzt vielmehr darauf, dass er die Unwahrheit der Behauptung des Nutzers zu beweisen habe.

Das Landgericht München hat diesem Vorgehen widersprochen und urteilte, dass die Beweislast bei Jameda und damit bei allen Bewertungsportalen in einem solch gelagerten Fall liegt. Dieser Beweislast würde ein Bewertungsportal nicht nachkommen, wenn es bei einer Beanstandung lediglich anonymisierte Emails von Nutzern vorlegen würde.

Daraus folgt, dass künftig zur Erfüllung dieser Beweispflicht eindeutige Belege eines Behandlungskontaktes erforderlich sind und damit auch Name und Adresse des Nutzers preiszugeben sind, damit dieser vor Gericht geladen werden und als Zeuge seine Aussage bestätigen kann.

Damit wurde endlich klargestellt, dass Negativbehauptungen auf Bewertungsportalen im Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit bewiesen werden müssen. In dem Münchener Urteil wurde Jameda unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000€ verpflichtet, den Beitrag mit den bewerteten Schilderungen und Noten zu entfernen, weil Jameda seiner Beweispflicht zum Nachweis der Richtigkeit dieser Äußerungen nicht nachgekommen war.

Arztbewertungsportale müssen ihre Aussagen beweisen Grundsatzurteil vom 03.03.2017 Landgericht München AZ: 25 O 1870/15

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